I. 
Bestellung

1. Die zuständige kommunale Gebietskörperschaft bestellt den ehrenamtlichen Heimatpfleger. Im Hinblick auf die Größe der Landkreise und einzelner kreisfreier Städte sowie den insbesondere durch das Denkmalschutzgesetz (DSchG) gewachsenen Aufgabenbereich ist es häufig zweckmäßig, mehrere Heimatpfleger zu bestellen, damit alle Aufgabengebiete der Heimatpfleger gleichmäßig betreut werden können. Zuständigkeitsbereiche mehrerer Heimatpfleger werden in der Regel geographisch oder nach fachlichen Gesichtspunkten abgegrenzt. Zu Heimatpflegern sollen Personen bestellt werden, die auf Grund ihrer Orts- und Fachkenntnisse sowie ihrer Arbeitskraft für dieses Amt geeignet sind. Vor der Bestellung oder Abberufung sollen die Regierung, der Bezirksheimatpfleger, das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege und der Bayerische Landesverein für Heimatpflege rechtzeitig gehört werden. Der Heimatpfleger erhält eine Urkunde über die Bestellung und einen Dienstausweis.

2. Die Tätigkeit des Heimatpflegers ist mit erheblichem Zeitaufwand und Auslagen verbunden.

3. Die Gebietskörperschaften sollen "Richtlinien für den Vollzug der Heimatpflege" erlassen.

II. 

Aufgaben

Heimatpflege will erhalten und gestalten. In der Vergangenheit geschaffene Werte von geschichtlicher, wissenschaftlicher, künstlerischer, städtebaulicher und volkskundlicher Bedeutung sollen bewahrt und gepflegt werden. Die Erhaltung der geschichtlichen Dimension unserer Kultur und die Einfügung der Neuschöpfungen in das Vorhandene sind vielseitige Aufgaben und bedürfen der vertrauensvollen Mitarbeit vieler. Eine Aufgabe besonderer Art ist es das Kulturgut der in Bayern ansässig gewordenen deutschen Heimatvertriebenen und Flüchtlinge lebendig zu erhalten, weiterzuentwickeln und fest in das Kulturleben unseres Landes zu integrieren. Einige Arbeitsgebiete des Heimatpflegers sollen im folgenden hervorgehoben werden.

1. Beteiligung nach dem Denkmalschutzgesetz (DSchG)

Die Heimatpfleger beraten und unterstützen die Denkmalschutzbehörden und das Landesamt für Denkmalpflege in den Fragen der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes; ihnen ist durch die Denkmalschutzbehörden in den ihren Aufgabenbereich betreffenden Fällen rechtzeitig Gelegenheit zur Äußerung zu geben (Art. 13 Abs. 1 DSchG). Nach dieser Bestimmung sind die Heimatpfleger bei einer großen Zahl von Fällen im Vollzug des Denkmalschutzgesetzes und auch der Baugesetze zu beteiligen. Als wichtige Fälle sind zu nennen:

a) Im Erlaubnisverfahren nach dem DSchG unterrichtet die Untere Denkmalschutzbehörde in allen Fällen, die in den Aufgabenbereichen der Kreis- und Stadtheimatpfleger anfallen, den zuständigen Heimatpfleger von dem Antrag und gibt ihm Gelegenheit, sich zu äußern.

b) Soweit in den Fällen des Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 4 DSchG eine Baugenehmigung erforderlich ist, entfällt nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 ggf. in Verbindung mit Art. 7 Abs. 4 Satz 2 DSchG die Erlaubnis, und es findet lediglich ein Baugenehmigungsverfahren statt (wegen der Beteiligung des Heimatpflegers vgl. 2 b).

c) Der Heimatpfleger soll mitwirken bei der Inventarisation, Sicherung und Erforschung von Bau- und Bodendenkmälern. Der zuständige Heimatpfleger kann die Eintragung der Bau- und Bodendenkmäler in die Denkmalliste anregen (Art. 2 Abs. 1 Satz 3 DSchG).

d) Wird der Fund von Bodendenkmälern angezeigt (Art. 8 Abs. 1 DSchG), hat die Untere Denkmalschutzbehörde dem zuständigen Heimatpfleger Gelegenheit zu geben, sich zu den Fragen der Freigabe der Gegenstände, der Fortsetzung der Arbeiten und zur Durchführung weiterer Maßnahmen nach Art. 8 Abs. 4 DSchG zu äußern. Die Sicherung von Bodenaltertümern, die über Siedlungsweise, Lebensform und Schaffen aus vergangener Zeit wertvollen Aufschluss geben, ist von großer Bedeutung.

e) Der Heimatpfleger ist zu beteiligen, wenn Schutzmaßnahmen zur Erhaltung von Baudenkmälern nach Art. 4 Abs. 2, 3 und 4 und Art. 5 Satz 6 DSchG angeordnet oder durchgeführt werden. Wegen seiner besonderen Kenntnis der örtlichen Verhältnisse wird der Heimatpfleger in vielen Fällen solche Maßnahmen anregen können.

f) Bei der Neuordnung im ländlichen Raum durch Flurbereinigung ist dem Schutz und der Pflege von Bau- und Bodendenkmälern ebenfalls Rechnung zu tragen. Um die Belange der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes im möglichen Umfang bei der Flurbereinigung beachten zu können, ist eine enge Zusammenarbeit der Direktionen für ländliche Entwicklung, des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft und der Stellen der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes, zu denen der Heimatpfleger zählt, erforderlich. Der Heimatpfleger ist ggf. bereits bei der Aufstellung der Neugestaltungsgrundsätze nach § 38 Flurbereinigungsgesetz, bei der Aufstellung des Plans über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen sowie als Träger öffentlicher Belange bei der Erörterung des Plans nach § 41 Abs. 2 Flurbereinigungsgesetz beteiligt. Der Heimatpfleger kann hier wegen seiner besonderen Ortskenntnis wertvolle Anregungen geben.

2. Beteiligung im Planungs- und Bauwesen

a) Die örtliche Planung ist Selbstverwaltungsaufgabe der Gemeinden. Sie stellen nach dem Baugesetzbuch Bauleitpläne (Flächennutzungs- und Bebauungspläne) auf, in denen die Entwicklung des Gemeindegebiets, seine bauliche und sonstige Nutzung vorbereitet und geleitet werden. Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen u. a. die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sowie die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung sowie die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes (§ 1 Abs. 5 Ziff. 5 und Ziff. 4 BauGB). Die Gemeinden nehmen bei ihrer Tätigkeit, vor allem im Rahmen der Bauleitplanung, auf die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, insbesondere auf die Erhaltung von Ensembles angemessene Rücksicht (Art. 3 Abs. 2 DSchG, Art. 141 Abs. 2, Art. 83 Abs. 1 Bayerische Verfassung). Nach § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) sollen bei der Aufstellung eines Bauleitplanes als Träger öffentlicher Belange die Behörden und Stellen beteiligt werden, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt wird. Als Träger öffentlicher Belange soll auch der Heimatpfleger gehört werden, damit er die von ihm vertretenen Interessen zur Geltung bringen kann.

b) Auch bei der Behandlung einzelner Bauvorhaben im bauaufsichtlichen Verfahren dürfen die Forderungen der Heimatpflege nicht unbeachtet bleiben. Für die Gestaltung neuer und die Änderung bestehender baulicher Anlagen sind die Bestimmungen der Bayerischen Bauordnung zu berücksichtigen. Danach sind bauliche Anlagen einwandfrei zu gestalten und dürfen das Gesamtbild ihrer Umgebung nicht verunstalten; sie müssen vielmehr mit ihrer Umgebung derart in Einklang gebracht werden, dass sie das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild oder deren beabsichtigte Gestaltung nicht verunstalten. Bauliche Anlagen sind auch so zu gestalten, dass sie nach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander, Werkstoff und Farbe nicht verunstaltend wirken.

c) Gesichtspunkte der Heimatpflege sind weiter zu beachten, wenn örtliche Bauvorschriften nach Art. 91 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) über besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen usw. erlassen werden.

d) Bei der Vorbereitung und Durchführung von städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen soll die Gemeinde möglichst frühzeitig den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Sanierung berührt werden kann, Gelegenheit zur Stellungnahme geben. In vielen Fällen wird auch hier der Heimatpfleger als Träger öffentlicher Belange zu hören sein, damit die Forderungen der Heimatpflege rechtzeitig in die Planungen einfließen können.

e) Auch in den Planfeststellungsverfahren nach dem Bundesfernstraßengesetz und nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz wird der Heimatpfleger in seinem Aufgabenbereich als beteiligter Träger öffentlicher Belange die Interessen der Heimatpflege zu vertreten haben.

f) Bei der Anlage neuer Friedhöfe und beim Erlaß von Satzungen über das Friedhofswesen soll der Heimatpfleger die Gemeinde mit seinem Rat unterstützen, damit die Ruhestätten der Toten würdig gestaltet werden.

g) Bei der Neu- oder Umbennung von Straßen (Art. 52 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes) wird der Heimatpfleger Gelegenheit finden, auf eine richtige, den örtlichen Verhältnissen entsprechende Wahl der Straßennamen Einfluss zu gewinnen.

h) Der Heimatpfleger steht im Dienst der Allgemeinheit. Er soll daher auch den Bauherren und Bauschaffenden die Belange der Heimatpflege nahe bringen.

3. Pflege von Brauchtum, Trachten, Volkslied, Volksmusik, Volkstanz und Mundart

Ziel aller Bemühungen soll sein, das überlieferte bodenständige Kulturgut in der ganzen Vielfältigkeit lebendig zu erhalten und breite Bevölkerungskreise damit anzusprechen.

4. Betreuung von Heimatmuseen und privaten Sammlungen

5. Erziehung zum Heimatgedanken

6. Zusammenarbeit mit den Bezirksheimatpflegern

Die ehrenamtlichen Heimatpfleger sollen in allen Fragen der Heimatpflege eng mit den hauptamtlichen Bezirksheimatpflegern zusammenarbeiten, vor allem bei den Aufgaben des Denkmalschutzes, der Pflege des Brauchtums, der Förderung von Trachten, des Volksliedes, des Volkstanzes und der Volksmusik. Dabei sollten die Fachkenntnisse des Bezirksheimatpflegers bei ßberörtlichen Maßnahmen genutzt werden.

7. Zusammenwirken mit Dienststellen und Verbänden

a) kirchliche Stellen

b) Schulen aller Art

c) Archivpfleger

d) Fachkräfte des Naturschutzes

e) Wissenschaftlichen Institutionen und die staatlichen Museen und Sammlungen

f) Regionale und lokale Heimatverbände

8. Zusammenarbeit mit dem Bayerischen Landesverein für Heimatpflege

III. Unterstützung

Alle staatlichen und kommunalen Dienststellen sollen die Heimatpfleger unterstützen und sie bei allen Fragen, bei denen Anliegen der Heimatpflege berührt werden, rechtzeitig zu Rate ziehen.

Die Heimatpfleger werden auch in Zukunft dazu beitragen, unsere Heimat vor Verlusten zu bewahren und den vorhandenen Werten neue hinzuzufügen.