Heimatpflege will erhalten und
gestalten. In der Vergangenheit geschaffene Werte von geschichtlicher,
wissenschaftlicher, künstlerischer, städtebaulicher
und volkskundlicher Bedeutung sollen bewahrt und gepflegt werden. Die
Erhaltung der geschichtlichen Dimension unserer Kultur und die
Einfügung der Neuschöpfungen in das Vorhandene sind
vielseitige Aufgaben und bedürfen der vertrauensvollen
Mitarbeit vieler. Eine Aufgabe besonderer Art ist es das Kulturgut der
in Bayern ansässig gewordenen deutschen Heimatvertriebenen und
Flüchtlinge lebendig zu erhalten, weiterzuentwickeln und fest
in das Kulturleben unseres Landes zu integrieren. Einige Arbeitsgebiete
des Heimatpflegers sollen im folgenden
hervorgehoben werden.
1. Beteiligung nach dem
Denkmalschutzgesetz (DSchG)
Die Heimatpfleger beraten und
unterstützen die Denkmalschutzbehörden und das
Landesamt für Denkmalpflege in den Fragen der Denkmalpflege
und des Denkmalschutzes; ihnen ist durch die
Denkmalschutzbehörden in den ihren Aufgabenbereich
betreffenden Fällen rechtzeitig Gelegenheit zur
Äußerung zu geben (Art. 13 Abs. 1 DSchG). Nach
dieser Bestimmung sind die Heimatpfleger bei einer großen
Zahl von Fällen im Vollzug des Denkmalschutzgesetzes und auch
der Baugesetze zu beteiligen. Als wichtige Fälle sind zu
nennen:
a) Im Erlaubnisverfahren nach dem
DSchG unterrichtet die Untere Denkmalschutzbehörde in allen
Fällen, die in den Aufgabenbereichen der Kreis- und
Stadtheimatpfleger anfallen, den zuständigen Heimatpfleger von
dem Antrag und gibt ihm Gelegenheit, sich zu äußern.
b) Soweit in den Fällen
des Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 4 DSchG eine Baugenehmigung
erforderlich ist, entfällt nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 ggf. in
Verbindung mit Art. 7 Abs. 4 Satz 2 DSchG die Erlaubnis, und es findet
lediglich ein Baugenehmigungsverfahren statt (wegen der Beteiligung des
Heimatpflegers vgl. 2 b).
c) Der Heimatpfleger soll
mitwirken bei der Inventarisation, Sicherung und Erforschung von Bau-
und Bodendenkmälern. Der zuständige Heimatpfleger
kann die Eintragung der Bau- und Bodendenkmäler in die
Denkmalliste anregen (Art. 2 Abs. 1 Satz 3 DSchG).
d) Wird der Fund von
Bodendenkmälern angezeigt (Art. 8 Abs. 1 DSchG), hat die
Untere Denkmalschutzbehörde dem zuständigen
Heimatpfleger Gelegenheit zu geben, sich zu den Fragen der Freigabe der
Gegenstände, der Fortsetzung der Arbeiten und zur
Durchführung weiterer Maßnahmen nach Art. 8 Abs. 4
DSchG zu äußern. Die Sicherung von
Bodenaltertümern, die über Siedlungsweise, Lebensform
und Schaffen aus vergangener Zeit wertvollen Aufschluss geben, ist von
großer Bedeutung.
e) Der Heimatpfleger ist zu
beteiligen, wenn Schutzmaßnahmen zur Erhaltung von
Baudenkmälern nach Art. 4 Abs. 2, 3 und 4 und Art. 5 Satz 6
DSchG angeordnet oder durchgeführt werden. Wegen seiner
besonderen Kenntnis der örtlichen Verhältnisse wird
der Heimatpfleger in vielen Fällen solche Maßnahmen
anregen können.
f) Bei der Neuordnung im
ländlichen Raum durch Flurbereinigung ist dem Schutz und der
Pflege von Bau- und Bodendenkmälern ebenfalls Rechnung zu
tragen. Um die Belange der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes im
möglichen Umfang bei der Flurbereinigung beachten zu
können, ist eine enge Zusammenarbeit der Direktionen
für ländliche Entwicklung, des Vorstandes der
Teilnehmergemeinschaft und der Stellen der Denkmalpflege und des
Denkmalschutzes, zu denen der Heimatpfleger zählt,
erforderlich. Der Heimatpfleger ist ggf. bereits bei der Aufstellung
der Neugestaltungsgrundsätze nach § 38
Flurbereinigungsgesetz, bei der Aufstellung des Plans über die
gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen sowie als
Träger öffentlicher Belange bei der
Erörterung des Plans nach § 41 Abs. 2
Flurbereinigungsgesetz beteiligt. Der Heimatpfleger kann hier wegen
seiner besonderen Ortskenntnis wertvolle Anregungen geben.
2. Beteiligung im Planungs- und
Bauwesen
a) Die örtliche Planung
ist Selbstverwaltungsaufgabe der Gemeinden. Sie stellen nach dem
Baugesetzbuch Bauleitpläne (Flächennutzungs- und
Bebauungspläne) auf, in denen die Entwicklung des
Gemeindegebiets, seine bauliche und sonstige Nutzung vorbereitet und
geleitet werden. Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind
insbesondere zu berücksichtigen u. a. die Belange des
Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sowie die erhaltenswerten
Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher,
künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung sowie
die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes (§ 1 Abs. 5
Ziff. 5 und Ziff. 4 BauGB). Die Gemeinden nehmen bei ihrer
Tätigkeit, vor allem im Rahmen der Bauleitplanung, auf die
Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, insbesondere auf die
Erhaltung von Ensembles angemessene Rücksicht (Art. 3 Abs. 2
DSchG, Art. 141 Abs. 2, Art. 83 Abs. 1 Bayerische Verfassung). Nach
§ 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) sollen bei der Aufstellung
eines Bauleitplanes als Träger öffentlicher Belange
die Behörden und Stellen beteiligt werden, deren
Aufgabenbereich durch die Planung berührt wird. Als
Träger öffentlicher Belange soll auch der
Heimatpfleger gehört werden, damit er die von ihm vertretenen
Interessen zur Geltung bringen kann.
b) Auch bei der Behandlung
einzelner Bauvorhaben im bauaufsichtlichen Verfahren dürfen
die Forderungen der Heimatpflege nicht unbeachtet bleiben. Für
die Gestaltung neuer und die Änderung bestehender baulicher
Anlagen sind die Bestimmungen der Bayerischen Bauordnung zu
berücksichtigen. Danach sind bauliche Anlagen einwandfrei zu
gestalten und dürfen das Gesamtbild ihrer Umgebung nicht
verunstalten; sie müssen vielmehr mit ihrer Umgebung derart in
Einklang gebracht werden, dass sie das Straßen-, Orts- oder
Landschaftsbild oder deren beabsichtigte Gestaltung nicht verunstalten.
Bauliche Anlagen sind auch so zu gestalten, dass sie nach Form,
Maßstab, Verhältnis der Baumassen und Bauteile
zueinander, Werkstoff und Farbe nicht verunstaltend wirken.
c) Gesichtspunkte der
Heimatpflege sind weiter zu beachten, wenn örtliche
Bauvorschriften nach Art. 91 der Bayerischen Bauordnung (BayBO)
über besondere Anforderungen an die äußere
Gestaltung baulicher Anlagen usw. erlassen werden.
d) Bei der Vorbereitung und
Durchführung von städtebaulichen
Sanierungsmaßnahmen soll die Gemeinde möglichst
frühzeitig den Trägern öffentlicher Belange,
deren Aufgabenbereich durch die Sanierung berührt werden kann,
Gelegenheit zur Stellungnahme geben. In vielen Fällen wird
auch hier der Heimatpfleger als Träger öffentlicher
Belange zu hören sein, damit die Forderungen der Heimatpflege
rechtzeitig in die Planungen einfließen können.
e) Auch in den
Planfeststellungsverfahren nach dem Bundesfernstraßengesetz
und nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz wird der
Heimatpfleger in seinem Aufgabenbereich als beteiligter Träger
öffentlicher Belange die Interessen der Heimatpflege zu
vertreten haben.
f) Bei der Anlage neuer
Friedhöfe und beim Erlaß von Satzungen über
das Friedhofswesen soll der Heimatpfleger die Gemeinde mit seinem Rat
unterstützen, damit die Ruhestätten der Toten
würdig gestaltet werden.
g) Bei der Neu- oder Umbennung
von Straßen (Art. 52 des Bayerischen Straßen- und
Wegegesetzes) wird der Heimatpfleger Gelegenheit finden, auf eine
richtige, den örtlichen Verhältnissen entsprechende
Wahl der Straßennamen Einfluss zu gewinnen.
h) Der Heimatpfleger steht im
Dienst der Allgemeinheit. Er soll daher auch den Bauherren und
Bauschaffenden die Belange der Heimatpflege nahe bringen.
3. Pflege von Brauchtum,
Trachten, Volkslied, Volksmusik, Volkstanz und Mundart
Ziel aller Bemühungen
soll sein, das überlieferte bodenständige Kulturgut
in der ganzen Vielfältigkeit lebendig zu erhalten und breite
Bevölkerungskreise damit anzusprechen.
4. Betreuung von Heimatmuseen und
privaten Sammlungen
5. Erziehung zum Heimatgedanken
6. Zusammenarbeit mit den
Bezirksheimatpflegern
Die ehrenamtlichen Heimatpfleger
sollen in allen Fragen der Heimatpflege eng mit den hauptamtlichen
Bezirksheimatpflegern zusammenarbeiten, vor allem bei den Aufgaben des
Denkmalschutzes, der Pflege des Brauchtums, der Förderung von
Trachten, des Volksliedes, des Volkstanzes und der Volksmusik. Dabei
sollten die Fachkenntnisse des Bezirksheimatpflegers bei
ßberörtlichen Maßnahmen genutzt werden.
7. Zusammenwirken mit
Dienststellen und Verbänden
a) kirchliche Stellen
b) Schulen aller Art
c) Archivpfleger
d) Fachkräfte des
Naturschutzes
e) Wissenschaftlichen
Institutionen und die staatlichen Museen und Sammlungen
f) Regionale und lokale
Heimatverbände
8. Zusammenarbeit mit dem
Bayerischen Landesverein für Heimatpflege
|