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Heimatpflege will erhalten
und gestalten. In der Vergangenheit geschaffene Werte von geschichtlicher,
wissenschaftlicher, künstlerischer, städtebaulicher und volkskundlicher
Bedeutung sollen bewahrt und gepflegt werden. Die Erhaltung der
geschichtlichen Dimension unserer Kultur und die Einfügung der Neuschöpfungen
in das Vorhandene sind vielseitige Aufgaben und bedürfen der
vertrauensvollen Mitarbeit vieler. Eine Aufgabe besonderer Art ist es das
Kulturgut der in Bayern ansässig gewordenen deutschen Heimatvertriebenen
und Flüchtlinge lebendig zu erhalten, weiterzuentwickeln und fest in das
Kulturleben unseres Landes zu integrieren. Einige Arbeitsgebiete des
Heimatpflegers sollen im folgenden hervorgehoben
werden.
1. Beteiligung nach
dem Denkmalschutzgesetz (DSchG)
Die Heimatpfleger
beraten und unterstützen die Denkmalschutzbehörden und das Landesamt für
Denkmalpflege in den Fragen der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes;
ihnen ist durch die Denkmalschutzbehörden in den ihren Aufgabenbereich
betreffenden Fällen rechtzeitig Gelegenheit zur Äußerung zu geben (Art. 13
Abs. 1 DSchG). Nach dieser Bestimmung sind die Heimatpfleger bei einer großen
Zahl von Fällen im Vollzug des Denkmalschutzgesetzes und auch der
Baugesetze zu beteiligen. Als wichtige Fälle sind zu nennen:
a) Im Erlaubnisverfahren
nach dem DSchG unterrichtet die Untere Denkmalschutzbehörde in allen Fällen,
die in den Aufgabenbereichen der Kreis- und Stadtheimatpfleger anfallen,
den zuständigen Heimatpfleger von dem Antrag und gibt ihm Gelegenheit, sich
zu äußern.
b) Soweit in den Fällen
des Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 4 DSchG eine Baugenehmigung erforderlich
ist, entfällt nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 ggf. in Verbindung mit Art. 7 Abs.
4 Satz 2 DSchG die Erlaubnis, und es findet lediglich ein
Baugenehmigungsverfahren statt (wegen der Beteiligung des Heimatpflegers
vgl. 2 b).
c) Der Heimatpfleger
soll mitwirken bei der Inventarisation, Sicherung und Erforschung von Bau-
und Bodendenkmälern. Der zuständige Heimatpfleger kann die Eintragung der
Bau- und Bodendenkmäler in die Denkmalliste anregen (Art. 2 Abs. 1 Satz 3
DSchG).
d) Wird der Fund von
Bodendenkmälern angezeigt (Art. 8 Abs. 1 DSchG), hat die Untere
Denkmalschutzbehörde dem zuständigen Heimatpfleger Gelegenheit zu geben,
sich zu den Fragen der Freigabe der Gegenstände, der Fortsetzung der
Arbeiten und zur Durchführung weiterer Maßnahmen nach Art. 8 Abs. 4 DSchG
zu äußern. Die Sicherung von Bodenaltertümern, die über Siedlungsweise,
Lebensform und Schaffen aus vergangener Zeit wertvollen Aufschluss geben,
ist von großer Bedeutung.
e) Der Heimatpfleger
ist zu beteiligen, wenn Schutzmaßnahmen zur Erhaltung von Baudenkmälern
nach Art. 4 Abs. 2, 3 und 4 und Art. 5 Satz 6 DSchG angeordnet oder
durchgeführt werden. Wegen seiner besonderen Kenntnis der örtlichen Verhältnisse
wird der Heimatpfleger in vielen Fällen solche Maßnahmen anregen können.
f) Bei der Neuordnung
im ländlichen Raum durch Flurbereinigung ist dem Schutz und der Pflege von
Bau- und Bodendenkmälern ebenfalls Rechnung zu tragen. Um die Belange der
Denkmalpflege und des Denkmalschutzes im möglichen Umfang bei der
Flurbereinigung beachten zu können, ist eine enge Zusammenarbeit der
Direktionen für ländliche Entwicklung, des Vorstandes der
Teilnehmergemeinschaft und der Stellen der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes,
zu denen der Heimatpfleger zählt, erforderlich. Der Heimatpfleger ist ggf.
bereits bei der Aufstellung der Neugestaltungsgrundsätze nach § 38
Flurbereinigungsgesetz, bei der Aufstellung des Plans über die
gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen sowie als Träger öffentlicher
Belange bei der Erörterung des Plans nach § 41 Abs. 2
Flurbereinigungsgesetz beteiligt. Der Heimatpfleger kann hier wegen seiner
besonderen Ortskenntnis wertvolle Anregungen geben.
2. Beteiligung im
Planungs- und Bauwesen
a) Die örtliche
Planung ist Selbstverwaltungsaufgabe der Gemeinden. Sie stellen nach dem
Baugesetzbuch Bauleitpläne (Flächennutzungs- und Bebauungspläne) auf, in
denen die Entwicklung des Gemeindegebiets, seine bauliche und sonstige
Nutzung vorbereitet und geleitet werden. Bei der Aufstellung der Bauleitpläne
sind insbesondere zu berücksichtigen u. a. die Belange des Denkmalschutzes
und der Denkmalpflege sowie die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze
von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung sowie
die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes (§ 1 Abs. 5 Ziff. 5 und
Ziff. 4 BauGB). Die Gemeinden nehmen bei ihrer Tätigkeit, vor allem im
Rahmen der Bauleitplanung, auf die Belange des Denkmalschutzes und der
Denkmalpflege, insbesondere auf die Erhaltung von Ensembles angemessene Rücksicht
(Art. 3 Abs. 2 DSchG, Art. 141 Abs. 2, Art. 83 Abs. 1 Bayerische
Verfassung). Nach § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) sollen bei der
Aufstellung eines Bauleitplanes als Träger öffentlicher Belange die Behörden
und Stellen beteiligt werden, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt
wird. Als Träger öffentlicher Belange soll auch der Heimatpfleger gehört
werden, damit er die von ihm vertretenen Interessen zur Geltung bringen
kann.
b) Auch bei der
Behandlung einzelner Bauvorhaben im bauaufsichtlichen Verfahren dürfen die
Forderungen der Heimatpflege nicht unbeachtet bleiben. Für die Gestaltung
neuer und die Änderung bestehender baulicher Anlagen sind die Bestimmungen
der Bayerischen Bauordnung zu berücksichtigen. Danach sind bauliche Anlagen
einwandfrei zu gestalten und dürfen das Gesamtbild ihrer Umgebung nicht
verunstalten; sie müssen vielmehr mit ihrer Umgebung derart in Einklang
gebracht werden, dass sie das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild oder
deren beabsichtigte Gestaltung nicht verunstalten. Bauliche Anlagen sind
auch so zu gestalten, dass sie nach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen
und Bauteile zueinander, Werkstoff und Farbe nicht verunstaltend wirken.
c) Gesichtspunkte der Heimatpflege
sind weiter zu beachten, wenn örtliche Bauvorschriften nach Art. 91 der
Bayerischen Bauordnung (BayBO) über besondere Anforderungen an die äußere
Gestaltung baulicher Anlagen usw. erlassen werden.
d) Bei der
Vorbereitung und Durchführung von städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen soll
die Gemeinde möglichst frühzeitig den Trägern öffentlicher Belange, deren
Aufgabenbereich durch die Sanierung berührt werden kann, Gelegenheit zur
Stellungnahme geben. In vielen Fällen wird auch hier der Heimatpfleger als
Träger öffentlicher Belange zu hören sein, damit die Forderungen der
Heimatpflege rechtzeitig in die Planungen einfließen können.
e) Auch in den
Planfeststellungsverfahren nach dem Bundesfernstraßengesetz und nach dem
Bayerischen Straßen- und Wegegesetz wird der Heimatpfleger in seinem
Aufgabenbereich als beteiligter Träger öffentlicher Belange die Interessen
der Heimatpflege zu vertreten haben.
f) Bei der Anlage
neuer Friedhöfe und beim Erlaß von Satzungen über das Friedhofswesen soll
der Heimatpfleger die Gemeinde mit seinem Rat unterstützen, damit die
Ruhestätten der Toten würdig gestaltet werden.
g) Bei der Neu- oder
Umbennung von Straßen (Art. 52 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes)
wird der Heimatpfleger Gelegenheit finden, auf eine richtige, den örtlichen
Verhältnissen entsprechende Wahl der Straßennamen Einfluss zu gewinnen.
h) Der Heimatpfleger
steht im Dienst der Allgemeinheit. Er soll daher auch den Bauherren und
Bauschaffenden die Belange der Heimatpflege nahe bringen.
3. Pflege von
Brauchtum, Trachten, Volkslied, Volksmusik, Volkstanz und Mundart
Ziel aller Bemühungen
soll sein, das überlieferte bodenständige Kulturgut in der ganzen Vielfältigkeit
lebendig zu erhalten und breite Bevölkerungskreise damit anzusprechen.
4. Betreuung von
Heimatmuseen und privaten Sammlungen
5. Erziehung zum
Heimatgedanken
6. Zusammenarbeit mit
den Bezirksheimatpflegern
Die ehrenamtlichen
Heimatpfleger sollen in allen Fragen der Heimatpflege eng mit den
hauptamtlichen Bezirksheimatpflegern zusammenarbeiten, vor allem bei den
Aufgaben des Denkmalschutzes, der Pflege des Brauchtums, der Förderung von
Trachten, des Volksliedes, des Volkstanzes und der Volksmusik. Dabei
sollten die Fachkenntnisse des Bezirksheimatpflegers bei ßberörtlichen Maßnahmen
genutzt werden.
7. Zusammenwirken mit
Dienststellen und Verbänden
a) kirchliche Stellen
b) Schulen aller Art
c) Archivpfleger
d) Fachkräfte des
Naturschutzes
e) Wissenschaftlichen
Institutionen und die staatlichen Museen und Sammlungen
f) Regionale und
lokale Heimatverbände
8. Zusammenarbeit mit
dem Bayerischen Landesverein für Heimatpflege
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